Im Zuge der Entfaltung des Völkerrechts wurde, der restriktiven Argumentation von Hugo Grotius folgend, der Präventivkrieg rechtlich immer mehr eingeschränkt. Vom »Caroline Case« 1837 über den Briand-Kellogg-Pakt 1927 bis zur UN-Charta 1945 führt die Entwicklung zu einem universellen Gewaltverbot der Staaten und zur Errichtung eines mondialen Gewaltmonopols beim UN-Sicherheitsrat. Aufgrund der permanenten Entscheidungsunfähigkeit des Sicherheitsrates griffen Staaten immer wieder zum Mittel präventiver militärischer Maßnahmen, um Bedrohungen durch andere Staaten auszuschalten. Angesichts der neuen weltpolitischen Situation, dass Gewaltanwendungen nicht von Staaten und ihrer Militärmacht ausgehen, sondern von terroristischen Banden und international agierenden Netzwerken, streben die USA und auch andere Staaten nach einer Adaption des Art. 51 UN-Charta in dem Sinne, dass präventive Maßnahmen gegen solcherart Bedrohungen völkerrechtlich legitimiert und determiniert werden.